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21. Jun 2021

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Business

Datenschutz in Unternehmen in Zeiten von Corona

Journalist: Matthias Wahl

Die gegenwärtig vor allem durch die Corona-Pandemie vorangetriebene Digitalisierung stellt nicht nur Privatpersonen, sondern auch viele Unternehmen vor neue Herausforderungen. 

Matthias Wahl, Präsident des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e. V., Foto: Presse  

wirft zum Beispiel die Verlagerung des Arbeitsplatzes aus dem Büro ins Homeoffice neben Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch wichtige datenschutzrechtliche Aspekte auf. Der Arbeitgeber muss sensible Daten mit geeigneten Maßnahmen im mobilen Arbeiten schützen. Hier kann eine Homeoffice-Richtlinie Abhilfe leisten, die vorgibt, nur vom Arbeitgeber gestelltes Equipment wie Notebooks, Telefone oder Software zu verwenden. Auch das Teilen von Bildschirminhalten, die Integration von Kalenderinhalten sowie das Verknüpfen von Geräten kann zur datenschutzrechtlichen Herausforderung werden. Populäre Dienste wie Microsoft Teams, Zoom oder Skype sind u. a. bereits bei Datenschutzbehörden durchgefallen, zugleich werden diese jedoch dringend für Corona-konforme Besprechungen benötigt. Es stellt sich also die Frage, wie pragmatisches, wirtschaftliches Handeln mit Datenschutz-Bestimmungen, die aus Vorkrisen-Zeiten stammen, in Einklang gebracht werden kann.

Im mobilen Arbeiten überschneiden sich private und betriebliche Sphären. Dies hat nicht nur zur Folge, dass Eltern Homeschooling und Homeoffice unter einen Hut bekommen müssen. Es ist datenschutzrechtlich auch relevant, wenn für die geschäftliche Kommunikation private Geräte genutzt werden: Private Geräte sollten in diesem Fall genauso sicher sein wie die Geräte des Arbeitgebers.

Neben dem Datenschutz im mobilen Arbeiten ist durch den Einsatz von Corona-Schnell- und Selbsttests auch der Umgang mit Gesundheitsdaten ein Thema geworden. Im Detail ist selbst unter Juristen umstritten, ob ein Corona-Test von einem Mitarbeiter verlangt werden kann oder ob Fiebermessungen bereits eine Grenze überschreiten. Auch die Zulässigkeit der Entnahme eines Abstrichs aus dem Rachen-Nasen-Raum des Mitarbeiters ist fraglich. Klar ist: Gesundheitsdaten müssen sensibel behandelt werden. Zugleich sollte jedoch eine Abwägung erfolgen, inwiefern durch die Verfolgung von Infektionsketten die Bekämpfung des Coronavirus vorangetrieben werden kann. Dies betrifft auch die Corona-Warn-App: Sollte sie effektiver und funktionaler eingesetzt werden, auch wenn dies mit Einschränkungen des Datenschutzes einhergeht? Meines Erachtens sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten immer im Dienst der Menschheit stehen. So steht es auch in der Datenschutz-Grundverordnung.

Auch der Nachweis einer Corona-Schutzimpfung berührt den Datenschutz. Fraglich ist, ob Unter-nehmen diesen einfordern können. Vielmehr sollten Unternehmen ihre Mitarbeiter aufklären und 

den gesundheitlichen Nutzen der Schutzimpfung erläutern. Datenschutzrechtliche Bedenken sollten zwar immer ernstgenommen und geprüft werden, zugleich dürfen diese jedoch nicht pragmatischen Lösungen im Weg stehen. Generell, besonders aber in Krisen-Zeiten, benötigen wir flexible und lösungsorientierte Datenschutz-Bestimmungen, nicht aber die zusätzliche Bürde starrer und praxisferner bürokratischer Vorschriften!

28. Sep 2026

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