10. Mär 2021
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Business
Journalist: Armin Fuhrer
Eine Rechnung zu begleichen, ist schnell mal vergessen. Aber wenn Absicht dahintersteckt, kann das ein Fall für ein Inkassounternehmen werden.
Das kennt wahrscheinlich fast jeder: Man hat etwas bestellt und auch geliefert bekommen – und dann vergessen, die Rechnung fristgerecht zu bezahlen. Kommt die Mahnung, holt man die versäumte Zahlung rasch nach und das Problem hat sich erledigt. Das kann im privaten Bereich passieren, aber selbst mal im geschäftlichen. Doch leider ist es nicht immer so einfach, denn hinter vielen versäumten Zahlungen steckt Absicht. Für die von den ausbleibenden Zahlungen betroffenen Unternehmen kann sich das zu einem großen Problem auswachsen und sogar zu einer existenziellen Bedrohung entwickeln. Wenn es beim Versuch, die Schulden einzutreiben, erfolglos ist, bleibt nur die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens. Bei dem Problem handelt es sich keineswegs um eine Bagatelle, sondern um eine Angelegenheit von großer Tragweite. In Deutschland treiben allein die Inkassounternehmen jährlich rund sechs Milliarden Euro für ihre Auftraggeber von säumigen Schuldnern ein.
Es steht zu befürchten, dass das Problem dieses Jahr noch größer wird. Denn bedingt durch die Pandemie drohen sowohl Privatkunden als auch Unternehmen finanzielle Schwierigkeiten und ausbleibende Zahlungen werden eine Folge davon sein. Und obwohl die Bundesregierung die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. April 2021 verlängert hat, rechnen Experten damit, dass es danach zu einer größeren Welle von Insolvenzen kommen könnte. Ursprünglich sollte die wegen der Pandemie festgelegte Frist bereits Ende vergangenen Jahres auslaufen.
Ein Gläubiger hat allerdings, bevor er ein Inkassounternehmen beauftragt, zunächst andere Möglichkeiten, an sein Geld zu kommen. Zunächst stellt er ohnedies selbst dem Kunden eine Mahnung zu. Gerade in Krisenzeiten wie der Pandemie kann es möglicherweise auch sinnvoll sein, großzügig aufzutreten und eine längere Zahlungsfrist einzuräumen, wenn die andere Seite glaubhaft machen kann, dass sie unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. Immerhin kann es sich ja um einen langjährigen, sonst vertrauenswürdigen Partner handeln, den man nicht verlieren möchte. Wenn möglich, kann in einem solchen Fall auch die Zahlungsfähigkeit überprüft werden. Dieses Vorgehen, bei dem zum Beispiel Auskunftsdateien helfen können, ist vor allem sinnvoll, wenn ein sonst pünktlicher Kunde plötzlich nur noch nach der Zustellung von Mahnungen zahlt.
Wenn aber alles nichts hilft und ein Unternehmen auch befürchten muss, dass hinter dem Zahlungsversäumnis böse Absicht steckt, kann der Druck durch die Heranziehung eines Inkassounternehmens deutlich erhöht werden. Es ist spezialisiert auf die Durchsetzung der Ansprüche seines Auftraggebers gegenüber dessen Gläubiger. Zuverlässige Anbieter findet man zum Beispiel über die Kammern oder Berufsverbände sowie auf der Homepage des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unter-nehmen (BDIU). Die hier verzeichneten Mitgliedsunternehmen haben sich auf Qualitätsregeln für ein seriöses Inkasso verständigt, die teilweise über die Anforderungen des Gesetzgebers hinausgehen.
Ein begrüßenswerter Schritt, denn es gibt auch eine Reihe schwarzer Schafe unter Deutschlands Inkassounternehmen. Sie nutzen die Unwissenheit vieler Verbraucher aus, um gute Geschäfte zu machen. Diesem Problem versucht die Bundesregierung mit neuen Regelungen einen Riegel vorzuschieben. Sie treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Dadurch sollen insbesondere Schuldner kleinerer Beträge geschützt werden, denn manche Inkassounternehmen erheben in solchen Fällen unverhältnismäßig hohe Gebühren. Ein Inkassoverfahren dürfe aber für die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zu einer Kostenfälle werden, erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) bei der Verabschiedung des neuen Inkassogesetzes Ende November vergangenen Jahres im Bundestag.
Das Gesetz regelt, dass Schuldner, die sich nach dem ersten Mahnschreiben um einen zügigen Ausgleich der Forderung bemühen, nur noch ein Gebührensatz in Höhe des 0,5-fachen der Anwaltsgebühren betragen dürfen. Derzeit beträgt der durchschnittliche Satz 1,1. Bei kleinen Summen von bis zu 50 Euro, bei denen die Inkassokosten die eigentlichen Forderungen häufig deutlich überschreiten, wird eine neue Wertstufe eingeführt, bei der die Gebühr statt bisher 45 Euro nur noch 18 bis 36 Euro beträgt. Die Geschäftsgebühr, für die Einziehung einer unbestrittenen Forderung soll im Regelfall das 0,9-fache der Anwaltsgebühr beschränkt werden. Zudem soll die Einigungsgebühren, die für den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen geltend gemacht werden können, bei Forderungen bis zu 500 Euro halbiert wer-den. Wenn ein Gläubiger im vorgerichtlichen oder gerichtlichen Mahnverfahren sowohl einen Rechtsanwalt als auch ein Inkassounternehmen beauftragt, darf er die dadurch entstehenden Kosten nicht mehr doppelt berechnen.
Weder Verbraucherschützer noch die Inkassobranche sind zufrieden mit der Gesetzesreform. Während die Verbraucherschützer kritisieren, dass sie Abzocke durch unseriöse Inkassounternehmen auch in Zukunft nicht verhindern, be-fürchtet die Branche Umsatzverluste von 20 bis 30 Prozent. Offenbar ist sich auch die Bundesregierung noch nicht sicher, in welche Richtung sich die Reform auswirkt – jedenfalls soll sie nach zwei Jahren überprüft werden.