18. Dez 2019
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Wirtschaft
Journalist: Katja Deutsch
Für die rund zwei Millionen Kassenarbeitsplätze in Deutschland gelten ab Januar des kommenden Jahres neue Bedingungen. Denn durch die Digitalisierung, die im Kassenbereich zu einer enormen Zunahme elektronischer Registrierkassen und Kassensysteme führte, hat sich das technische Umfeld des Besteuerungsverfahrens sehr verändert. Nachträglich vorgenommene Manipulationen an Einnahmen elektronischer Kassensysteme sind bisher nur sehr schwer zu erkennen.
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, das ab 1. Januar 2020 in Kraft tritt, soll solche Manipulationen in Form von nachträglich bearbeiteten Zahlungseingängen zukünftig erschweren bis unmöglich machen. Wichtigster Punkt dabei ist die Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), die drei Bestandteile einer Kasse umfasst:
Ein Sicherheitsmodul, das gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können, ein Speichermedium, das die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist speichert und eine einheitliche digitale Schnittstelle, die eine reibungslose Datenübertragung für Prüfzwecke sicherstellt. Dadurch wird gewährleistet, dass im Rahmen der Taxonomie für alle Datensätze der Einzelaufzeichnungen und Tagesabschlüsse aus den betriebenen Kassen ein sowohl fachlicher als auch technisch einheitlicher Standard angewendet wird.
Der Gesetzgeber besteht nicht darauf, dass Kassenhersteller und Kassensoftware-Hersteller diese Sicherheitseinrichtung selbst entwickeln und zertifizieren. Es genügt, wenn eine verfügbare TSE in das Kassensystem integriert wird. Bei der digitalen Schnittstelle können die üblichen Standardschnittstellen wie USB, Ethernet, SD-Karte usw. Verwendung finden.
Das Inkrafttreten des neuen Gesetzes umfasst auch die verpflichtende elektronische Belegausgabe, das heißt, jeder Kauf muss durch einen ausgestellten Beleg (der nicht zwingend in Papierform existieren muss) verifiziert werden. Zudem dürfen Kassen ohne diese technischen Vorgaben nicht mehr beworben und verkauft werden, im schlimmsten Fall drohen hier pro Fall Bußgelder von 25.000 Euro.
„Um Kassenhersteller und Softwareentwickler bei der Umrüstung zu unterstützen, bieten wir qualifizierte, herstellerneutrale Schulungen zu der schnellen technischen Umsetzung an“, sagt Roland Ketel, Vorstand vom Deutschen Fachverband für Kassen und Abrechnungssystemtechnik. „Diese richten sich an Hersteller von Kassensystemen und von und stehen auch Nichtmitgliedern offen.“