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1. Jan 2022

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Business

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Vertragsbedingungen für Vertragsverhältnisse zwischen der Contentway GmbH (Auftragnehmerin) und dem jeweiligen Kunden (Auftraggeber).

1.2 Die AGB gelten nicht, soweit die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen haben. Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform sowie der ausdrücklichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin (Textform reicht aus).

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder mit diesem in Geschäftsbeziehung stehender Dritter finden ausdrücklich keine Anwendung.

1.4 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber in der Regel zusammen mit der Auftragsbestätigung in Textform übersandt.

2. Vertragsabschluss

2.1 Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin kommt durch die schriftliche Annahme des Angebotes in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung in Textform durch die Auftragnehmerin zustande.

2.2 Werden Angebote nach den Angaben des Kunden oder den von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen erstellt, haftet die Auftragnehmerin für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

3. Produkte der Auftragnehmerin (Beteiligungsmöglichkeiten)

3.1 Die Auftragnehmerin erstellt themenbezogene Sonderveröffentlichungen in Printform sowie in digitaler Form. Der Auftraggeber kann eine oder mehrere Beteiligungen in diesen Publikationen buchen. Hierzu stehen folgende Beteiligungsformen (Kundenbeiträge) zur Auswahl:

1. Werbebeitrag

- Werblicher Beitrag eines Unternehmens gemäß der Materialanforderung

- Inhalt wird vom Auftraggeber geliefert

- Kennzeichnung des Beitrags als Anzeige, Advertorial oder Werbebeitrag, sowie der Produktkategorie gemäß den Qualitätsanforderungen (z. B. Unternehmensportrait, Produktportrait oder Portrait)

2. Anzeige

- Klassische Anzeige, welche vom Auftraggeber gestaltet wird.

- Wird als Anzeige gekennzeichnet und von redaktionellen Beiträgen abgesetzt

3.2 Die Merkmale der jeweiligen Beteiligungsformen und weitere Details sind der aktuell geltenden Materialanforderung zu entnehmen, die Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind.

3.3 Aufträge für andere Produktformen oder Kategorien und/oder andere Produktbezeichnungen sind nur nach Rücksprache, sowie ggf. Vorlage eines Musters und dessen ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch die Auftragnehmerin bindend.

3.4 Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Platzierung innerhalb der gebuchten Publikation. Die Zusage einer bestimmten Platzierung ist nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Auftragnehmerin bindend. In diesem Fall wird ein Platzierungsaufschlag von 20 % auf den jeweils vereinbarten Preis erhoben.

3.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber geplante Themen oder Titel von einzelnen Publikationen zusammenzulegen oder in sonstiger Weise anzupassen, sofern dadurch der inhaltliche Zusammenhang mit der gebuchten Beteiligung des Auftraggebers erhalten bleibt. Dem Auftraggeber stehen insoweit keinerlei Rechte, insbesondere kein Recht auf Stornierung, Rücktritt oder Minderung des vereinbarten Preises zu.

4. Ablehnungsrecht der ­Auftragnehmerin

4.1 Die Auftragnehmerin behält sich vor, Beiträge von Auftraggebern, welche den Produktanforderungen gemäß Ziff. 3 der AGB inkl. der Materialanforderung (Anhang 1) nicht erfüllen, abzulehnen oder diese mit einer anderen Produktkennzeichnung bzw. als andere Beteiligungsform zu publizieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn Gastbeiträge mit werblichem Inhalt angeliefert werden.

4.2 Bei Ablehnung eines solchen Beitrages wird der Auftraggeber einmalig unter Fristsetzung aufgefordert, einen Beitrag mit den bei Buchung vereinbarten Produktanforderungen zu liefern. Liefert der Auftraggeber auch nach dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist einen neuen Beitrag oder lediglich einen Beitrag, der erneut nicht die Anforderungen erfüllt, kann die Auftragnehmerin wahlweise entweder die Publikation des Beitrags endgültig ablehnen oder aber diesen als Werbebeitrag kennzeichnen und platzieren. Diese Entscheidung obliegt der Auftragnehmerin und wird dem Auftraggeber umgehend mitgeteilt. Ein Recht des Auftraggebers zum Rücktritt entsteht weder durch die Ablehnung noch durch eine geänderte Kennzeichnung, insbesondere wird der Zahlungsanspruch dadurch nicht berührt.

4.3 Entsprechendes gilt bei Nichteinhaltung von technischen Standards und/oder der Qualitätsanforderungen.

4.4 Die Auftragnehmerin behält sich außerdem vor, Beiträge von Auftraggebern auch aus anderen wichtigen Gründen abzulehnen.

Ein Ablehnungsgrund liegt in Bezug auf einen Kundenbeitrag insbesondere dann vor, wenn:

- dessen Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt,

- dieser Werbung Dritter oder für Dritte enthält,

- dieser politische oder religiöse Aufrufe beinhaltet,

- dessen Inhalt die Waffenindustrie fördert,

- für medizinische Wirkstoffe geworben wird oder darin medizinische Wirkstoffe beschrieben oder namentlich genannt werden.

4.5 Soweit die Auftragnehmerin von ihrem Recht, Beiträge von Auftraggebern, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten, abzulehnen, keinen Gebrauch macht, diese also dennoch publiziert, ist sie berechtigt, einen angemessenen Aufschlag auf die vereinbarten Kosten der jeweiligen Beteiligung zu erheben.

4.6 Die Ablehnung eines eingereichten Beitrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt und eine angemessene Frist eingeräumt, innerhalb derer er einen neuen oder geänderten Beitrag anliefern kann, um ggf. die Ablehnung oder den Preisaufschlag zu vermeiden.

4.7 Die Auftragnehmerin trifft keine Pflicht, jeden Beitrag des Auftraggebers auf mögliche Ablehnungsgründe hin zu prüfen. Dies gilt insbesondere auch für die Beurteilung der Frage, ob ein Beitrag werblich ist oder Werbung Dritter oder für Dritte beinhaltet.

5. Anlieferung der Beiträge und Druckdaten

5.1 Die Auftragnehmerin teilt dem Auftraggeber mit, bis wann die Druckunterlagen spätestens vorliegen müssen (Druckunterlagenschluss).

5.2 Für die rechtzeitige Lieferung vor Druckunterlagenschluss und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter Druckunterlagen (insbesondere Druckdaten in digitaler Form), ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Das gilt sowohl für die Texte (z. B. im Word-Format) als auch für Bilder und Grafiken, sowie bei gestalteten Anzeigen für diese insgesamt. In den vom Auftraggeber gelieferten Druckunterlagen müssen alle Daten enthalten sein, die für den endgültigen Druck des Beitrags erforderlich sind.

5.3 Werden Beiträge (insbesondere auch gestaltete Anzeigen) unvollständig oder nicht mit den erforderlichen Eigenschaften gemäß der Materialanforderung (Anhang 1) angeliefert, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich nach Aufforderung durch die Auftragnehmerin eine korrigierte Fassung zu liefern. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, hat die Auftragnehmerin das Recht, die erforderliche Anpassung selbst vorzunehmen. Hierfür kann sie sich Leistungen Dritter bedienen. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Kosten für den dadurch entstehenden Mehraufwand.

5.4 Die Übersendung von Proofs durch den Auftraggeber ist nicht erforderlich. Soweit der Auftraggeber der Auftragnehmerin dennoch Proofs zusendet, werden diese weder an die Druckerei weitergeleitet noch sind diese für das endgültige Erscheinungsbild maßgeblich. Maßgeblich sind allein die digitalen Druckdaten, die vom Auftraggeber übermittelt werden.

5.5 Druckunterlagen und/oder Proofs werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Auftraggeber an diesen zurückgesandt.

5.6 Eine Pflicht der Auftragnehmerin zur Aufbewahrung von Druckunterlagen besteht nicht. In der Regel werden die Druckunterlagen nach der erstmaligen Veröffentlichung des Beitrages des Auftraggebers einen Monat lang aufbewahrt und dann gelöscht.

6. Freigabe durch den ­­Auftraggeber

6.1 Beteiligungen in Textform, wie Gastbeiträge, werden durch die Auftragnehmerin in das Layout der jeweiligen Publikation gesetzt (Produktion). Die gelayouteten Beiträge werden dem Auftraggeber in PDF-Form zur Freigabe und gegebenenfalls Korrektur zugesandt.

6.2 Bis zu zwei Freigabe-PDFs können dem Auftraggeber kostenlos zugesandt werden. Ab Anforderung eines dritten PDFs kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entsprechenden Mehrkosten in Rechnung stellen (nach zeitlichem Aufwand, zu einem Stundensatz von 100,00 €). Insgesamt können maximal 5 Freigabe-PDFs erstellt werden.

6.3 Der Freigabeprozess erfolgt an den Produktionstagen der Publikation, in welcher der Auftraggeber eine Beteiligung gebucht hat. Über den Termin dieser Produktion wird der Auftraggeber vorab informiert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin rechtzeitig einen Ansprechpartner für diesen Freigabeprozess zu benennen.

6.4 Wird ein Beitrag vom Auftraggeber nicht unverzüglich korrigiert zurückgesandt oder freigegeben, gilt die Freigabe als erteilt.

6.5 Sofern der Auftraggeber längstens nach dem fünften Freigabe-PDF erneut Änderungen wünscht, werden diese berücksichtigt, gelten jedoch ohne Übersendung an den Auftraggeber als freigegeben.

6.6 Beiträge, welche in bereits gelayouteter Form angeliefert werden, wie etwa Anzeigen, werden nach Platzierung im Layout der Publikation nicht zur Freigabe an den Auftraggeber gesandt

7. Nutzungsrechte

7.1 Der Auftraggeber erklärt, dass er alle zur Veröffentlichung des jeweiligen Beitrags erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Markenrechte und sonstigen Schutzrechte innehat und weder durch die Texte noch durch das Layout oder die sonstige Gestaltung Rechte Dritter verletzt werden.

7.2 Der Auftraggeber räumt der Auftragnehmerin sämtliche für die Nutzung der übersandten Beiträge in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen Nutzungsrechte an Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, Marken und sonstigen Schutzrechten zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt ein. Hiervon umfasst ist insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung und Veröffentlichung.

7.3 Neben der Beilage der Publikation in Tageszeitungen und deren Auslegen auf Veranstaltungen wie z. B. Messen sind auch alle weiteren denkbaren Vermarktungs- und Verbreitungsformen, sowie auch unbekannte Nutzungsarten, von der Rechteeinräumung umfasst.

7.4 Die Auftragnehmerin hat insbesondere auch das Recht, Beiträge des Auftraggebers in Datenbanken zu speichern oder von Dritten speichern zu lassen, und diese zum Abruf bereitzuhalten und Dritten anzubieten.

7.5 Die Auftragnehmerin hat insbesondere auch das Recht, die Publikation oder einzelne Beiträge hieraus in digitaler Form (z. B. als PDF-Dokumente) abrufbar zu halten oder zum Download anzubieten, gleich für welche Endgeräte und mit welcher Technik.

7.6 Die Auftragnehmerin hat das Recht, sämtliche Publikationen, in denen Beiträge des Auftraggebers enthalten sind, oder die jeweiligen Beiträge allein, zu archivieren und diese Archive zeitlich und örtlich unbegrenzt öffentlich zugänglich zu machen.

7.7 Die Auftragnehmerin hat das Recht, sämtliche eingeräumten Rechte an Dritte weiter zu übertragen oder Dritten einfache Nutzungsrechte einzuräumen.

7.8 Der Auftraggeber stimmt einer Bearbeitung aller dem Auftragnehmer zugesandten Materialien und der entsprechenden Verwertung der durch die Bearbeitungen ggf. neu entstandenen Urheberrechte bereits jetzt zu.

7.9 Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Veröffentlichung zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie aller angelieferten Bestandteile, Layouts, etc.

7.10 Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von Rechtsverletzungen durch Beiträge des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin erheben. Ferner wird die Auftragnehmerin von den Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

8. Haftung der Auftragnehmerin

8.1 Die Auftragnehmerin bedient sich für den Druck und die Distribution der Publikation Dritter als sog. Subunternehmer.

8.2 Die Auftragnehmerin haftet insoweit für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

8.2.1 Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Dritten verursacht wurde.

8.2.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.

8.3 Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die oben genannten Beschränkungen nicht, sondern es haftet die Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.4  Alle gegen die Auftragnehmerin gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.

8.5 Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, rechtswidrigem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb der Auftragnehmerin als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht.

9. Stornierung durch den Auftraggeber

9.1 Die Stornierung einer Beteiligung durch den Auftraggeber muss spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer erfolgen und gilt erst mit schriftlicher Bestätigung durch die Auftragnehmerin als akzeptiert.

9.2 Die Stornokosten betragen 25 % des Gesamtauftragswertes, wenn die Stornierung vor Beginn der Redaktionssitzung erfolgt.

9.3 Bei Stornierung nach Beginn der Redaktionssitzung betragen die Storno-Kosten 100 % des Gesamtauftragswertes. In diesem Fall bemüht sich die Auftragnehmerin, die Beiträge des Auftraggebers aus der Publikation herauszunehmen, soweit dies noch möglich ist.

9.4 Eine Stornierung nach Beginn der Produktion ist nicht möglich.

10. Stornierung durch die Auftragnehmerin

10.1 Die Auftragnehmerin kann die Umsetzung der Publikation jederzeit stornieren und von dem Vertrag zurücktreten, sofern wichtige Gründe hierfür vorliegen, wie z. B. bei fehlender Finanzierung der Publikation mangels ausreichender Anzahl von sich mit Kundenbeiträgen beteiligenden Unternehmen, oder bei unpassendem Zeitpunkt in Bezug auf das Thema der geplanten Publikation. Die Beteiligungskosten entfallen dann zu 100 %. Bereits bezahlte Beträge werden dem Auftraggeber zurückerstattet. Darüber hinaus bestehen für die Auftragnehmerin in diesem Fall keinerlei Verpflichtungen aus dem Vertrag.

10.2  Anstelle einer Stornierung ist die Auftragnehmerin berechtigt, den ursprünglich geplanten Erscheinungstermin zu verlegen. Bei einer Verlegung um maximal 6 Wochen nach und maximal 6 Wochen vor dem ursprünglich geplanten Erscheinungstermin bleibt die Buchung des Auftraggebers für die Publikation bestehen. Der Auftraggeber wird im Falle einer zeitlichen Verlegung des Erscheinungstermines hierüber umgehend von dem Auftragnehmer informiert.

10.3 Bei einer Verschiebung des Erscheinungstermines um einen längeren Zeitraum als 6 Wochen haben sowohl die Auftragnehmerin als auch der Auftraggeber ein Recht zum Rücktritt. Übt die Auftragnehmerin dieses Rücktrittsrecht aus, gelten die in 10.1 genannten Rechtsfolgen einer Stornierung.

11. Rechnung

11.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin seine Rechnungsdaten korrekt anzugeben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

11.2 Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber die Leistungen spätestens zum Erscheinungstermin der Publikation in Rechnung.

11.3 Die Rechnung ist innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

11.4 Der Auftraggeber hat Einwendungen gegen die Rechnung innerhalb von 7 Werktagen nach deren Zugang schriftlich und unter Angabe der Rechnungsnummer sowie der Gründe für die Einwendung gegenüber der Auftragnehmerin geltend zu machen. Andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt.

11.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Rechnungsstellung und den Zahlungsverkehr durch Dritte durchführen zu lassen, sowie seine Zahlungsansprüche an Dritte abzutreten. Mit Vertragsabschluss erteilt der Auftraggeber hierzu seine Zustimmung.

11.6 Alle in Publikationen oder Angeboten der Auftragnehmerin angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

12. Zahlungsverzug

12.1 Die Auftragnehmerin kann bei Zahlungsverzug die Erbringung weiterer Leistungen, insbesondere den Abdruck von schon gebuchten und noch ausstehenden Beteiligungen bis zur ordnungsgemäßen Bezahlung zurückstellen und für diese sowie weitere Beteiligungen Vorauszahlung verlangen. Der Zahlungsanspruch der Auftragnehmerin für solche bereits gebuchten, aber zurückgestellten Beiträge wird davon nicht berührt.

12.2 Werbungsmittler, Werbeagenturen oder sonstige Dritte, die Aufträge an Auftraggeber der Auftragnehmerin vermitteln, sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden (Auftraggebern) an die Preisliste der Auftragnehmerin zu halten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Angeboten, Verträgen und Abrechnungen von Werbungsmittlern, Werbeagenturen oder sonstigen Dritten, die Aufträge an den Auftraggeber vermitteln, nur auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste der Auftragnehmerin zuzustimmen.

12.3 Vermittlungs- oder sonstige Agenturprovisionen sind von dem Auftraggeber mit solchen Mittlern, Agenturen oder sonstigen Dritten direkt zu vereinbaren und können nicht von den Preisen der Auftragnehmerin abgezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für ggf. branchenübliche AE-Provisionen, deren Abzugsfähigkeit hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird, es sei denn eine solche wird ausdrücklich zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber individuell vereinbart.

12.4 Eingeräumte Rabatte gelten stets nur für den konkreten Vertragspartner, nicht für zugehörige Unternehmen.

13. Belegexemplare

13.1 Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber auf Wunsch bis zu zwei Belegexemplare der Publikation kostenfrei zur Verfügung. Dieser Wunsch ist vom Auftraggeber spätestens bei Druckunterlagenschluss ausdrücklich schriftlich anzuzeigen.

13.2 Weitere Belegexemplare erhält der Auftraggeber nur, sofern er diese rechtzeitig vor Druckunterlagenschluss bei der Auftragnehmerin bestellt hat oder sofern bei der Auftragnehmerin eine ausreichende Zahl vorhanden und daher ein gesonderter Nachdruck nicht erforderlich ist. Die Lieferung solcher zusätzlich angeforderter Belegexemplare stellt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber zu gesondert zu vereinbarenden Kosten in Rechnung.

14. Datenschutz

14.1 Gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz (Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke) ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. Die Erhebung, Speicherung, Veränderung oder Übermittlung personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke durch die Auftragnehmerin erfolgt ausschließlich auf der Grundlage des geltenden Bundesdatenschutzgesetzes.

14.2 An personenbezogenen Daten werden von der Auftragnehmerin zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke insbesondere der Name der jeweiligen Ansprechpartner des Auftraggebers, sowie ggf. deren geschäftliche Kontaktdaten erhoben und gespeichert. Soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, werden personenbezogene Daten des Auftraggebers von der Auftragnehmerin auch an Dritte übermittelt, deren sie sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten (z.B. Druck, Versand) einschließlich der Abrechnung und Buchführung bedient. Diese Daten werden nicht an Dritte weiter gegeben.

14.3 Eine Korrektur dieser Daten ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung des Auftraggebers an die Auftragnehmerin möglich.

15. Rechtswahl/Erfüllungsort/Gerichtsstand

15.1 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

15.2 Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin.

15.3 Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Auftragnehmerin, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Apr 2026

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Business

Daten als Fundament moderner Wertschöpfung – mit Andreas J. Wagner, Geschäftsführer von SAP Österreich

![Andreas Wagner Atelier Schulte 4 Kopie Onlinejpg.jpg](https://cwbucket.fra1.digitaloceanspaces.com/Andreas_Wagner_Atelier_Schulte_4_Kopie_Onlinejpg_ba179e5e36.jpg) ``` Andreas J. Wagner, Geschäftsführer von SAP Österreich ``` Moderne Wertschöpfungsnetzwerke bestehen aus eng verknüpften Prozessen in Planung, Beschaffung, Produktion und Logistik. Um diese komplexen Systeme besser steuern zu können, setzen Unternehmen zunehmend auf Plattformen, die Anwendungen, Daten und Prozesse über Organisationsgrenzen hinweg miteinander verbinden. So entstehen gemeinsame Datenräume, in denen Informationen aus unterschiedlichen Bereichen zusammengeführt und analysiert werden können. Zunehmend werden dafür standardisierte Datenprodukte aufgebaut, die Informationen strukturiert bereitstellen und für Analysen nutzbar machen. „Erst, wenn Daten aus verschiedenen Teilen der Wertschöpfung miteinander verknüpft sind, entsteht ein belastbares Gesamtbild“, sagt Andreas J. Wagner, Geschäftsführer von SAP Österreich. Datenmodelle und analytische Systeme helfen dabei, Zusammenhänge sichtbar zu machen und mögliche Handlungsoptionen abzuleiten. „Die Herausforderung liegt heute weniger im Sammeln von Daten als darin, aus ihnen fundierte Entscheidungen zu entwickeln“, so Wagner. >Erst, wenn Daten aus verschiedenen Teilen der Wertschöpfung miteinander verknüpft sind, entsteht ein belastbares Gesamtbild.

2. Apr 2026

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„Nachhaltigkeit wird zunehmend zu einem Wettbewerbsfaktor“ – mit Michael Rauhofer, Managing Director European Logistics bei DACHSER Austria

![Michael Rauhofer_Büro Online.jpg](https://cwbucket.fra1.digitaloceanspaces.com/Michael_Rauhofer_Buero_Online_6096b75223.jpg) ``` Michael Rauhofer, Managing Director European Logistics bei DACHSER Austria ``` In der Logistik zahlt sich Nachhaltigkeit für die Unternehmen immer dann aus, wenn sie Kosten stabilisiert, Risiken reduziert und die Effizienz erhöht. Wer Emissionen senkt, reduziert oft auch Energie und Mautkosten und macht seine Lieferketten robuster. Entscheidend ist, Nachhaltigkeit als Business Case zu denken: etwa durch intermodale Konzepte und kombinierte Verkehre, die wirtschaftlich sind und gleichzeitig CO₂ sparen. Nachhaltigkeit ist also kein Klotz am Bein, sondern im Gegenteil: Sie wird zunehmend zu einem Wettbewerbsfaktor. >Nachhaltigkeit ist also kein Klotz am Bein, sondern im Gegenteil: Sie wird zunehmend zu einem Wettbewerbsfaktor. Für Unternehmen sind auf dem Weg zu mehr Nachhaltigkeit drei Schritte entscheidend. Erstens Transparenz bei den Daten – etwa über Sendungen, Laufzeiten oder Emissionen. Zweitens eine klare Dekarbonisierungs Roadmap. Das umfasst Flotte, Modal Shift, aber auch die Einbindung von Partnern. Und drittens der verantwortungsvolle Einsatz von Digitalisierung und KI. Das heißt: saubere Daten, klar definierte Anwendungsfälle, geschulte Mitarbeitende und von Anfang an mitgedachte Compliance.

2. Apr 2026

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Kein Roboter zum Gelddrucken, aber ein starker Wächter: KI bei Banken

Künstliche Intelligenz kann im Bankwesen schon ziemlich viel – aber eigenständig Geld drucken oder wundersam vermehren, das kann sie (noch) nicht. Banken setzen KI heute flächendeckend in mehreren Bereichen ein, allen voran in der Betrugsprävention, wo Fraud Detection mittlerweile Branchenstandard ist. KI-gestützte Systeme analysieren Transaktionen von Kundinnen und Kunden in Echtzeit, erkennen und stoppen auffällige Transaktionen und Zahlungsanweisungen in der Regel sofort, und reagieren innerhalb von Sekunden auf neue Angriffsszenarien. Gerade, weil sich Betrugsmaschen ständig weiterentwickeln, ist die Adaptionsgeschwindigkeit in diesem Bereich besonders hoch. Solche Systeme werden in Zukunft weiter optimiert werden, wodurch Banken Routineaufgaben mehr und mehr automatisieren können. Das eröffnet neue Möglichkeiten für personalisierte Kundenberatung, schnellere Analysen – etwa bei Kreditentscheidungen – und insgesamt bessere Kundenerlebnisse. Banken nutzen KI auch immer öfter, um internes Wissen für ihre Mitarbeitenden zu strukturieren, aufzubereiten und schneller zugänglich zu machen. Ziel ist es, Informationen effizienter zu nutzen und Entscheidungsprozesse zu beschleunigen. Im Vergleich zur Betrugsprävention befindet sich dieser Bereich jedoch noch in einer stärkeren Wachstumsphase, auch wenn die Entwicklung hier aktuell sehr dynamisch verläuft. >Der Mensch muss weiterhin die Kontrolle über kritische Prozesse behalten und klare Grenzen setzen. Es gibt unzählige Anbieter von bankenspezifischer KI. Viele davon decken nur bestimmte Anwendungsfelder ab, weshalb Banken häufig mehrere KI-Systeme parallel einsetzen. Auch, wenn Banken langjährige Erfahrung im Umgang mit sensiblen Daten haben, kann die Auswahl passender KI-Tools herausfordernd sein, denn die Lösungen müssen regelkonform sein, Change Compliance- und Datenschutzrichtlinien beachten, außerdem sollten die Daten innerhalb Europas bleiben und nicht unkontrolliert in andere Rechtsräume fließen. Erhöht KI im Bankwesen nun die Sicherheit – oder eher das Risiko für Betrug und Verlust? Grundsätzlich beides. Denn einerseits verbessert KI die Fähigkeit, Betrug frühzeitig zu erkennen und zu verhindern, andererseits entstehen neue Gefahren, insbesondere durch autonome KI-Agenten. Je mehr Entscheidungsfreiheit diese Systeme erhalten, desto größer ist das Risiko, dass sie Sicherheitsvorgaben umgehen oder manipuliert werden. Deshalb gewinnt das Prinzip „Human in the Loop“ beziehungsweise „Human in the Lead“ an Bedeutung: Der Mensch muss weiterhin die Kontrolle über kritische Prozesse behalten und klare Grenzen setzen. Auch im Finanzmarkt insgesamt sind automatisierte Prozesse kein neues Phänomen. Mechanismen wie algorithmischer Handel oder Stop-Loss-Orders können bereits heute Kettenreaktionen auslösen. KI könnte solche Effekte künftig verstärken, stellt aber nicht die ursprüngliche Ursache dar. Wohin wird sich KI im Bankwesen entwickeln? Eigenständig Geld drucken wird sie hoffentlich niemals – doch sie wird als umfassendes System im Hintergrund immer besser in den Bankenalltag integriert werden. Der Mensch wird im Bankwesen jedoch in zentralen Bereichen immer die Oberhand behalten, besonders bei der letzten Kontrolle und beim direkten Kundenkontakt – denn hier können aufmerksame Bankangestellte besser als jede KI als Sicherheitsschranke wirken, die ihre betagten Kundinnen davor schützen, auffällige Transaktionen hoher Summen vorzunehmen. >Banken nutzen KI auch immer öfter, um internes Wissen für ihre Mitarbeitenden zu strukturieren, aufzubereiten und schneller zugänglich zu machen.

2. Apr 2026

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Arbeiten im Update-Modus

Die Spielregeln der Wirtschaft verändern sich rasant und mit ihnen die Frage, was Unternehmen heute wirklich erfolgreich macht: Neue Software wird eingeführt, Abläufe werden neu zugeschnitten, Entscheidungen stärker datenbasiert getroffen. Prioritäten verschieben sich spürbar im Tagesgeschäft, neue Produkt- und Serviceverständnisse entstehen und vertraute Routinen lösen sich auf. Hinzu kommen wachsende regulatorische Anforderungen: mehr Nachweise, klarere Regeln im Umgang mit Daten, Systemen und Verträgen. Was bislang informell funktionierte, muss nun sauber dokumentiert sein. Selbst scheinbar alltägliche Schritte im digitalen Raum können plötzlich Compliance-relevant sein. >Selbst scheinbar alltägliche Schritte im digitalen Raum können plötzlich Compliance-relevant sein. In dieser Verdichtung von Veränderungen wird deutlich, wie stark der Arbeitsalltag unter Druck steht. Nicht durch einen großen Umbruch, sondern vielmehr durch die vielen kleinen, kontinuierlichen Veränderungen, die parallel passieren. Und ja – ein großer Teil davon liegt auf den Schultern der Mitarbeitenden. Umso wichtiger ist es, dass klar wird, warum sich Dinge verändern und welche Rolle jede und jeder Einzelne dabei spielt. Erst dann entsteht aus vielen Maßnahmen ein stimmiges Gesamtbild. Wofür war noch gleich die nächste E-Learning-Schulung gut? Warum ist auch das nächste Compliance-Training wirklich wichtig? Die ehrliche Antwort: Weil Lernen heute einfach dazugehört. Nicht als Selbstzweck, sondern damit Orientierung entsteht, Sicherheit wächst und sich Arbeit eben nicht wie ein undurchdringlicher Regel-Dschungel anfühlt. Wenn Klarheit, Verantwortung und Wissen nicht bei Wenigen hängen bleiben, sondern von allen getragen werden, entsteht daraus etwas Positives: ein gemeinsames Verständnis und die Fähigkeit, Veränderungen nicht nur zu bewältigen, sondern aktiv mitzugestalten. >Wenn Klarheit, Verantwortung und Wissen nicht bei Wenigen hängen bleiben, sondern von allen getragen werden, entsteht daraus etwas Positives.