13. Nov 2020
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Gesellschaft
Journalist: Jörg Wernien
Natürlich mag zu Lebzeiten keiner daran denken. Doch sollte sich jeder über den Tod und die folgende Bestattung rechtzeitig Gedanken machen. Sonst erleben die Angehörigen unter Umständen ein finanzielles Desaster.
Laut der Stiftung Warentest kostet eine Bestattung im Bundesweiten Durchschnitt zwischen 6.000 und 8.000 Euro. Doch je nach Region und nach Bestattungsart können schnell ein paar zusätzliche Tausend Euro dazu kommen. Bis zum Ende des Jahres 2003 zahlte der Bund den Hinterbliebenen noch ein gesetzliches Sterbegeld. Das wurde dann abgeschafft. Heute gibt es weder von den Krankenkassen noch vom Staat, einen Cent für die Bestattung dazu. Die Übernahme der Bestattungskosten ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Laut BGB § 1968 heißt es: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Die engsten Angehörigen – in der Regel sind dies der überlebende Ehepartner oder die Kinder des Verstorbenen – stehen laut Gesetz nicht nur in der Pflicht, die Bestattung zu organisieren, sie haben darüber hinaus auch die Kosten zu tragen. In allen Fällen, in denen der Nachlass zur Deckung nicht ausreicht, stehen die Erben mit ihrem Privatvermögen dafür ein.
Oft schlagen die Hinterbliebenen ihr Erbe aus, wollen nicht die Kosten für die Bestattung tragen. Aber auch hier hat der Staat die Möglichkeit die Kosten weiterzugeben. Auch ohne ein Erbe zählen die nächsten Angehörigen zu den Totenfürsorgeberechtigten und werden dann vom Staat zur Kasse gebeten.
Gesellschaftlich ist der Tod ein Tabuthema, die Beschäftigung mit dem eigenen Ableben wird oft verdrängt und nur wenige sorgen zu Lebzeiten richtig vor. Mit einer Bestattungsverfügung können Sie schon jetzt alle Wünsche für ihre Bestattung festlegen. Und vielleicht sollten Sie auch über eine Sterbegeldversicherung nachdenken. Sie bietet die Möglichkeit, die Angehörigen nach dem Tod finanziell zu entlasten. Im besten Fall werden dann sämtliche Bestattungskosten abgedeckt.
Fest steht: für die Angehörigen ist so eine Versicherung ungemein hilfreich. Sie haben im Todesfall auf einen Schlag eine Vielzahl von Dingen zu regeln. Da hilft es sehr, wenn die finanziellen Dinge einer Erd-oder auch Feuerbestattung schon geregelt sind.
Viele Versicherungen bieten solche Modelle an. Bei den Versicherungsgesellschaften gilt so eine Versicherung als Zweckgebunden, kann also nur im Todesfall auch ausgezahlt werden. Das Sozialamt hat keinen Zugriff auf das Kapital der Versicherung. In jungen Jahren machen sich viele zu Recht noch keine Gedanken um eine Sterbegeldversicherung. Doch im Alter von 50 aufwärts kommt schon öfter mal das Gespräch auf den Tod und wie es dann weitergehen könnte. Welche Versicherung für Sie geeignet ist und welche die beste Police bietet, kann man mit der Hilfe eines unabhängigen Versicherungsmaklers oder auch mit der Suche im Internet in Erfahrung bringen.
Sterbegeldversicherungen sind so etwas wie kleine Kapitallebensversicherungen. Wenn der Versicherte stirbt, zahlen die Anbieter die vorher vereinbarte Summe für die Bestattungskosten aus. Dennoch sollte jeder für sich selbst prüfen, welchen Bedarf er unter Umständen hat und wie lange er möglicherweise in die Versicherung einzahlen möchte. So gibt es Verträge, die in den ersten Beitragsjahren nur die Bestattungskosten nach einem Unfall übernehmen. Branchenüblich ist der Ausschluss beim Tod durch Selbstmord oder durch kriegerische Handlungen. Einige Versicherungen bestehen auf einer Gesundheitsprüfung, andere wieder nicht. Bei vielen Gesellschaften können Verträge bis zum 75. Lebensjahr noch abgeschlossen werden. Hier sind die Prämien aber besonders hoch, denn mit dem Alter steigt auch das Sterberisiko.
Ein wichtiger Faktor – die angesparte Summe einer Sterbegeldversicherung, kann nicht von der Pflegekasse zum Vermögen hinzugerechnet werden. Bei einem Ehepaar wurde der Antrag auf Gewährung von Pflege abgelehnt. Der Rückkaufwert der Sterbegeldversicherung wurde mit 5.400 Euro berechnet. Begründung: die Versicherung sei jederzeit kündbar und das Kapital daraus zu verwenden. Die Richter des Sozialgerichts Gießen stellten sich auf die Seite des Ehepaars (Aktenzeichen: S 18 SO 65/16). Eine Sterbegeldversicherung sei unter bestimmten Voraussetzungen als Mittel der Alterssicherung im Sinne des Paragrafen 90 Absatz 3 Satz 2 SGB XII zu qualifizieren. Damit sei sie von der Verwertung in diesem Fall ausgeschlossen. Die Vorsorge für eine angemessene Bestattung sei zu respektieren, zumal die Mittel aus der Versicherung rein zweckgebunden sind. Allerdings darf das Geld für eine Bestattung nicht auf einem normalen Konto angespart werden. Sterbegeldversicherungen, Bestattungsvorsorge- und -Treuhandverträge würden allerdings dem Grundsatz der strikten Zweckbindung genügen.