3. Sep 2021
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Lifestyle
Journalist: Katja Deutsch
Wenn ein geliebter Familienangehöriger stirbt, müssen viele Dinge erledigt werden, für die man sich in seiner Trauer meist kaum imstande fühlt.
Totenschein ausstellen lassen, um damit die Sterbeurkunde beantragen zu können, Bestatter kontaktieren, die wichtigsten Unterlagen heraus-suchen und alle relevanten Zahlungen kündigen, gegebenenfalls den Arbeitgeber benachrichtigen und die Wohnung kündigen, Lebensversicherung und Sterbegeldkasse kontaktieren – all das muss sofort erledigt werden. Unfallversicherungen zahlen nur, wenn der Tod innerhalb von 48 Stunden gemeldet wird. Spätestens am dritten Werktag nach Todeseintritt muss die Sterbeurkunde beantragt werden – mit Totenschein, Personalausweis und etliche Urkunden des Verstorbenen.
Wer Zugriff auf die Konten möchte, muss sich dazu zweifelsfrei als rechtmäßiger Erbe ausweisen, was mit einer vom Nachlassgericht beglaubigten Abschrift des Testaments möglich ist. Um Immobilien zu erben, braucht man meist einen Erbschein, der vom zuständigen Amtsgericht ausgestellt wird und je nach Höhe des Erbes mehrere Hundert bis Tau-send Euro kosten kann. Wer sein Erbe, beispielweise wegen hoher Schulden, die mitvererbt werden, lieber ausschlagen möchte, hat dazu nur sechs Wochen Zeit.
Gibt es ein Testament und wenn ja, wo ist es? Viele Familien entzweien sich wegen dieser Frage, dabei könnte sie so einfach gelöst werden: Zu Lebzeiten bei guter Gesundheit und zusammen mit den Kindern und möglichen anderen Erben über Vermögenswerte und Schulden sprechen. Erbstreit resultiert oft aus Verletzungen in der Kindheit – spätestens jetzt ist ein guter Zeitpunkt, jahrzehntelang zurück liegende, schmerzhaft empfundene Zurückweisungen zu klären. Und Bestattungswünsche zu artikulieren.
Wer ein gültiges Testament aufsetzen möchte, muss dazu größte Sorgfalt bei der Einhaltung juristisch verankerter Formvorschriften walten lassen, wenn er nicht zu einer Kanzlei für Erbrecht oder einem Notar geht. § 2247 BGB befasst sich ausführlich mit den gesetzlichen Vorschriften, die ein handgeschriebenes Testament zu seiner Gültigkeit braucht: Es muss selbst handschriftlich verfasst sein, mit Ort und Datum versehen werden und mit vollem Namen unterschrieben werden. Die Zeitangabe spielt eine wichtige Rolle, denn wenn jemand an Demenz erkrankt ist, kann sein Testament schnell für ungültig erklärt werden.Und zu guter Letzt ist es ausschlaggebend, dass das Testament auch gefunden wird – und allen Betroffenen einsehbar ist. Denn der schönste letzte Wille nützt nichts, wenn er aus Versehen entsorgt oder mit voller Absicht klammheimlich entwendet wird.
Wenn das Testament nicht notariell hinterlegt wurde, sondern im Hause des Verstorbenen gefunden wird, so muss es nach § 2259 BGB beim Nachlassgericht des Amtsgerichts am Wohnort des Toten abgegeben werden. Das Nachlassgericht bestimmt daraufhin einen Termin zur Testamentseröffnung und informiert alle Erben.