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25. Jun 2019

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Business

Entsenderichtlinie und A1 Bescheinigung sorgen für Verunsicherung

Journalist: Frank Tetzel

Die einen nennen es Bürokratieaufbau statt -abbau, die anderen: notwendige Sicherung von Arbeitnehmerrechten.

Sowohl die überarbeiteten Richtlinien zur Entsendung von Arbeitnehmern, die im August des letzten Jahres in Kraft getreten ist, als auch die A1 Bescheinigung haben für viel Unruhe in Unternehmen gesorgt. Vor allem im Mittelstand gab es große Verunsicherungen. Von einem bürokratischen Monster, Passierscheinregelung war die Rede. Die Aufregung war groß, sie hat sich inzwischen wieder ein wenig gelegt, zumal die Europäische Kommission eingelenkt hat und zumindest laut darüber nachdenkt, die A1 Bescheinigung wieder abzuschaffen. Doch Vorsicht: Noch gilt sie und Praktiker berichten derzeit, dass in Österreich und Frankreich verschärfte Kontrollen stattfinden und bei einer fehlenden Bescheinigung auch Bußgelder erhoben werden.

Was ist der Hintergrund der Entsenderichtlinie? Grundsätzlich wird eine maximale Entsendungsdauer für Arbeitnehmer von 12 Monaten festgeschrieben, die um weitere sechs Monate verlängert werden kann. Im Anschluss gilt ausschließlich das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht des Aufnahmestaates. Außerdem wird mit der Richtlinie die Gleichstellung von entsandten und lokalen Arbeitnehmern festgeschrieben. So unterliegen entsandte Arbeitnehmer ab dem ersten Tag den gleichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmestaates vor allem hinsichtlich der Vergütung. Zusätzlich müssen entstandene Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten erstattet werden.

War die Entsenderichtlinie in der Vergangenheit vor allem für den Bausektor von hoher Bedeutung, so ist in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Zahl der Tarifverträge, in denen es ein System zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen und Schiedssprüchen gibt, erhöht worden und gilt jetzt für alle Sektoren und Branchen.

Auch die A1 Bescheinigung ist eigentlich keine neue Sache, nur wurde sie dieses Jahr für deutsche Unternehmen verpflichtend. Zudem kann sie ab dem 1. Januar 2019 nur noch elektronisch bei den gesetzlichen Krankenkassen beantragt werden. Diese Bescheinigung müssen alle Arbeitnehmer mit sich führen, die kurzfristig, ein- oder mehrtägig im europäischen Ausland tätig sind. Es geht dabei um den Nachweis, dass ein Angestellter in seinem Heimatland die Abgaben für die Sozialversicherung bezahlt. Dadurch ist er dann von weiteren Zahlungen im Ausland befreit. Diese Bescheinigung muss man im Übrigen auch bei Dienstreisen mit sich führen, sonst kann es passieren, dass man beispielsweise am Werktor eines Unternehmens abgewiesen wird. Hintergrund: Wenn beispielsweise ein Projekt im Ausland mit deutschen Mitarbeitern durchgeführt wird, dann sind aufgrund europäischen Rechts zweimal Sozialbeiträge zu zahlen, sowohl deutsche als auch die für die Arbeiten im Ausland. Um diese doppelte Beitragszahlung und damit zusätzliche Belastungen für die Arbeitgeber zu vermeiden, werden in den EU-Richtlinien festgelegt, dass bei einer Entsendung nur die deutschen Regeln anzuwenden sind. Gültig ist dies für alle EU-Mitgliedsstaaten, die Schweiz, Israel, Korea, Japan und Kanada.

28. Sep 2026

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