5. Nov 2024
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Gesellschaft
Journalist: Kirsten Schwieger
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Foto: Shraga Kopstein/unsplash
Eine frühzeitige Erbschaftsplanung und Testamenterstellung ermöglicht die wunschgemässe Aufteilung des Nachlasses. Immer beliebter: Testamentsspenden.
Geschätzte 88 Milliarden Schweizer Franken wurden 2022 in der Schweiz vererbt oder verschenkt. Ist kein Testament vorhanden, bestimmt die gesetzliche Erbfolge wer die Erben sind und auf welchen Anteil diese Ansprüche haben. Das Erbe Alleinstehender ohne Verwandte geht ohne rechtsgültigen letzten Willen an den Kanton oder die Gemeinde, in welcher der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Keine oder fehlerhaft verfasste Testamente führen häufiger als vermutet dazu, dass den letzten Wünschen von Verstorbenen nicht nachgekommen wird.
Neben Geldsummen können auch Wertgegenstände und -papiere sowie Immobilien an eine oder mehrere wohltätige Organisationen vermacht werden.
Wer seinen Nachlass anders aufteilen, nahestehende Menschen oder gemeinnützige Organisationen bedenken möchte, muss dies testamentarisch festhalten. Mit einem handschriftlichen Testament oder einem Erbvertrag kann das Vermächtnis – abgesehen von gesetzlich vorgesehenen Pflichtteilen – wunschgemäss aufgeteilt werden. Durch die Revision des Schweizer Erbrechts im Jahr 2023 kann noch freier über das eigene Vermögen verfügt werden. Mit einem Testament geht der Nachlass im Todesfall an die Begünstigten. Diese müssen auf das geerbte Vermögen, dazu zählen neben Geld auch Aktien, Immobilien, Landbesitz oder Firmen, Erbschaftssteuer zahlen. Mit einer frühzeitigen und fundierten Nachlassplanung können, beispielsweise durch Schenkungen zu Lebzeiten, Steuern gesenkt werden. Wer darüber hinaus schon zu Lebzeiten transparent kommuniziert, schafft klare Verhältnisse und reduziert Konflikte. Laut einer Umfrage der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften aus dem Jahr 2023 möchten 90 Prozent der Schweizer vermeiden, dass es Streit ums Erbe gibt.
Grundsätzlich von der Erbschaftssteuer befreit sind gemeinnützige Organisationen. Dieser Umstand allein erklärt allerdings nicht die wachsende Beliebtheit von Testamentsspenden. Es ist vielmehr der Wunsch, nach dem Ableben nachhaltig positive Spuren zu hinterlassen. So möchten immer mehr Menschen, dass ihr Nachlass (in Teilen) gemeinnützigen Inhalten oder Zwecken zugutekommt, die ihnen schon zu Lebzeiten wichtig waren. Sei es der Kinder-, Tier- oder Umweltschutz oder humanitäre Hilfe in Schwellenländern oder nach Naturkatastrophen. Neben Geldsummen können auch Wertgegenstände und -papiere sowie Immobilien an eine oder mehrere wohltätige Organisationen vermacht werden. So sind Testamentsspenden sind eine tragende Stütze für die Arbeit der Hilfsorganisationen.
Gemeinnützige Organisationen können im Testament als Vermächtnisnehmer oder als Erbe ernannt werden. Mit dem Vermächtnis wird ein bestimmter Geld- oder Sachwert vermacht. Wichtig ist hierbei die Nennung genauer Beträge oder prozentualer Angaben sowie des exakten Namens der Organisationen. Ausserdem sollte formuliert werden, ob es sich um gespendetes oder gestiftetes Vermögen handelt. So müssen Spenden laut Gesetz zeitnah ausgegeben werden, während gestiftetes Vermögen dauerhaft angelegt wird und nur die Zinserträge verwendet werden. Wird eine gemeinnützige Organisationen als Erbe ernannt, erhält diese die Verantwortung über den Nachlass und muss diesen, gegebenenfalls mit möglichen anderen Erben, verwalten und verteilen. Bei grösseren Nachlässen empfiehlt sich das Aufsetzen des Testaments mit anwaltlicher Unterstützung.
Die gesetzlichen Erben sind Ehepartner oder eingetragene Partner und Kinder sowie deren Nachkommen. Falls keine Kinder existieren, kommen auch nahe Verwandte wie Eltern, Grosseltern, Geschwister, Nichten oder Neffen in einer vorgegebenen Reihenfolge mit bestimmten Prozentsätzen beim Erbe zum Zuge.